Wenn Verpackungen mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich drin ist, handelt es sich um sogenannte „Mogelpackungen“. Das ist der Fall, wenn sie etwa nur zu zwei Dritteln gefüllt sind, urteilte der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe am Mittwoch (I ZR 43/23). Mit der Entscheidung steht fest, dass das Verbot von Mogelpackungen auch für den Online-Handel gilt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die L’Oréal Deutschland GmbH. L’Oréal hatte über das Internet ein Waschgel beworben und verkauft. Abgebildet war eine auf dem Kopf stehende Verpackung. Erst durch Umdrehen der Verpackung, also erst nach dem Kauf zu Hause, ließ sich feststellen, dass diese nur teilweise befüllt war. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz sowie eine Irreführung der Verbraucher und reichte nach erfolgloser Abmahnung Klage gegen L’Oréal ein.
Zunächst wiesen das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage zurück. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch im Sinne der klagenden Verbraucherzentrale und stellte fest, dass der Vertriebsweg keine Rolle spielt und Mogelpackungen wie die beanstandete nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
„Wir freuen uns über diese höchstrichterliche Entscheidung zum Dauerärgernis Mogelpackung“, sagte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, laut Mitteilung. Mit dem Urteil sei klar: Die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes gelten nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für den Online-Handel. Das Urteil sei außerdem ein deutliches Signal an alle Produkthersteller, Verpackungen nicht unnötig groß zu gestalten. (1156/30.05.2024)