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Kohl-Witwe kann weitere Passagen aus Kohl-Memoiren verbieten lassen

Die Witwe von Helmut Kohl (1930-2017) kann weitere Passagen aus den Memoiren über den Alt-Bundeskanzler untersagen lassen. Das urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Dienstag in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen Maike Kohl-Richter und dem Ghost-Writer und früheren Kohl-Vertrauten Heribert Schwan (AZ: 15 U 314/19).

Kohl hatte Schwan mit der Verfassung der Memoiren beauftragt. Hierfür hatte sich der Historiker und Journalist von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen mit Kohl getroffen. Die Interviews füllten über 200 Tonbänder. Doch dann überwarf sich Kohl mit Schwan und verlangte sämtliche Tonbänder und Aufzeichnungen zurück. Schwan weigerte sich und veröffentlichte die Memoiren zusammen mit dem mittlerweile gestorbenen Journalisten Tilman Jens in dem zur Verlagsgruppe Random House gehörenden Heyne-Verlag.

Kohl sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung und verlangte eine Entschädigung. In dem Buch gebe es zahlreiche Falschzitate und Kontextverfälschungen. Als der Alt-Bundeskanzler am 16. Juni 2017 starb, machte die Witwe Kohl-Richter die Ansprüche weiter geltend.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte 2021, dass Kohl-Richter keine ererbte Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ihres gestorbenen Mannes einfordern kann (AZ: VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18). Solche Ansprüche seien nicht vererbbar. Das Verfahren wurde an das OLG Köln zurückverwiesen. Es urteilte nun, dass Kohl-Richter weitere Passagen aus dem Buch verbieten lassen kann.

Schwan sei mit seinem Vertragsverhältnis zu Kohl zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet, begründen die Kölner Richter ihre Entscheidung. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich inhaltlich nicht nur auf die Wiedergabe wörtlicher oder sinngemäßer Kohl-Zitate. Sie umfasse auch alle anderen Informationen und Umstände aus der gesamten Memoirenarbeit „und alle hieran anknüpfenden Wertungen“ Schwans, die Rückschlüsse auf Äußerungen Kohls zuließen, heißt es in der rund 450 Seiten langen Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da erneut die Revision zum BGH zugelassen wurde.