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Urteil: Abgelegter Kopf vor Gericht ist Störung der Totenruhe

Das Ablegen des abgetrennten Kopfes eines verstorbenen Mannes vor dem Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts stellt eine strafbare Störung der Totenruhe dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klargestellt. Die Richter bestätigten damit die Verurteilung eines wohnsitzlosen Angeklagten zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung. (AZ: 2 StR 270/23)

Das Bonner Landgericht hatte den zum Tatzeitpunkt 38-jährigen Angeklagten für schuldig befunden, den abgetrennten Kopf eines ebenfalls obdachlosen Freundes am 28. Juni 2022 vor dem Haupteingang des Bonner Gerichtsgebäudes abgelegt zu haben. Wer den Kopf des Leichnams abgetrennt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Mann war an Tuberkulose und damit eines natürlichen Todes gestorben. Der Torso des Leichnams wurde später in einem Schlafsack in der Nähe eines Biergartens gefunden.

Dem Angeklagten sei es bewusst gewesen, so das Landgericht, dass zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und in das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten. Er habe die Verletzung des Pietätsgefühls bewusst in Kauf genommen. Während des Strafverfahrens schwieg der Angeklagte über die Gründe seines Verhaltens. Das Landgericht hielt den Mann für voll schuldfähig.

Der BGH bestätigte nun ohne nähere Begründung die Verurteilung zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe. Das Strafgesetzbuch sieht bei einer Störung der Totenruhe eine Geldstrafe oder eine bis zu dreijährige Haftstrafe vor. Danach liegt eine Störung der Totenruhe vor, wenn etwa mit Leichenteilen „beschimpfender Unfug“ ausgeübt wird, oder auch, wenn Gräber zerstört oder beschädigt werden.