Das Land Rheinland-Pfalz senkt die rechtlichen Hürden für die energetische Dämmung von Gebäuden. Der Landtag in Mainz verabschiedete am Mittwoch einstimmig eine Änderung des Landesnachbarrechtsgesetzes. Demnach müssen Grundstückseigentümer es künftig in bestimmten Fällen dulden, wenn die Wärmedämmung an der Außenseite von Nachbargebäuden über die Grundstücksgrenze ragt. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des eigenen Grundstücks durch die Maßnahme nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird.
Zudem muss eine angemessene Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand auf andere Weise erzielt werden können. Justizminister Philipp Fernis (FDP) sprach im Plenum davon, mit der beschlossenen Änderung würden widersprüchliche Interessen „wirklich solide austariert“. Bislang gab es keine Möglichkeit, die Duldung von Dämmarbeiten in solchen Fällen zu erzwingen. Die Landesregierung hatte die Gesetzesnovelle damit begründet, angesichts des Klimawandels und steigender Energiepreise steige die Notwendigkeit, auch ältere Immobilien mit einer wirksamen Dämmung zu versehen. Das Beibehalten der alten Gesetzeslage sei nicht mehr zeitgemäß.