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Rechtsklarheit

Arbeitsrecht

Das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und das darin verankerte kirchliche Arbeitsrecht mit seinem Streikverbot bleiben weiter unangetastet. Vorerst.

Denn zur Verhandlung über die Streitfrage, ob dieses Verbot nicht dem Grundrecht auf Streik unzulässig entgegensteht, wie die Gewerkschaft ver.di meint, kam es in Karlsruhe erst gar nicht. Weil das Gericht ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom November 2012 von vornherein als unzulässig verwarf. In der Begründung heißt es, gegenwärtig und unmittelbar sei die Gewerkschaft in ihren Grundrechten nicht betroffen (Seite 4).
Bis auf Weiteres bleibt das Erfurter Urteil damit Leitlinie für das kirchliche Arbeitsrecht. Streiks sind danach nur dann zulässig, wenn die Kirchen nachweislich gegen ihre eigenen Regeln verstoßen. Das ist die Rechtsklarheit, die Kirchen und ihre Sozialverbände begrüßen. Karlsruhes Begründung der Ablehnung macht aber ebenso klar: Jeder Verstoß kann der konkrete Anlass sein, der jetzt fehlte, um in Karlsruhe offene Richterohren zu finden.