Die Ruferin einer rechtsextremen Parole ist in dritter Instanz mit einer Revision gegen eine verhängte Geldstrafe gescheitert. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung der heute 81 Jahre alten Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (AZ: III-4 ORs 113/25). Damit ist die Verurteilung durch das Landgericht Demold rechtskräftig, wie das Oberlandesgericht am Montag erklärte. Im Januar dieses Jahres hatte das Amtsgericht Detmold die Geldstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verhängt. (AZ: 2Cs 863/24 AG Detmold, 22 NBs 19/25 LG Detmold)
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision der Frau gegen ihre Verurteilung als unbegründet. Das Amtsgericht Detmold habe die Frau zu der Geldstrafe verurteilt, weil sie am 29. April 2024 auf dem Marktplatz in Lemgo für mehrere Teilnehmer einer Versammlung deutlich vernehmbar die verbotene SA-Parole „Alles für Deutschland“ gerufen habe, erläuterte das Gericht. Hintergrund sei eine regelmäßig montags stattfindende Kundgebung gegen Rechtsradikalismus gewesen. Die Angeklagte habe sich über das Auftreten der Demonstrierenden geärgert und daraufhin die Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) laut geäußert.
Die dagegen von der Frau eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Detmold im April verworfen. Dieser Bewertung hat sich nun der vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen und die Revision der Angeklagten verworfen. Der Senat stellte klar, dass die Strafbarkeit der Parole nicht erst durch jüngste Rechtsprechung begründet worden ist, sondern bereits seit einer Entscheidung desselben Gerichts aus dem Jahr 2006 feststeht. Das Landgericht habe sich davon überzeugen können, dass der Klägerin bewusst war, dass es sich um einen Wahlspruch der verbotenen nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) handelt. Rechtsfehler bei dieser Würdigung hat der Senat des OLG nicht festgestellt.