Im jahrelangen Streit um die Eröffnung einer Offroad-Anlage in der Umgebung von Nierstein (Landkreis Mainz-Bingen) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz dem umstrittenen Vorhaben vorerst einen Riegel vorgeschoben. Die Klage des Investors gegen die verweigerte Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Betriebs wurde in einem am Freitag veröffentlichten Urteil abgewiesen (AZ: 1 A 10241/22.OVG). In erster Instanz hatte der Unternehmer noch einen Teilerfolg erzielt. Er wollte Teile des sogenannten Rhein-Selz-Parks, eines seit vielen Jahren brachliegenden, ehemaligen amerikanischen Militärgeländes, für Motorräder, Quads und andere Fahrzeuge öffnen.
Der geplante Offroad-Park, der mittlerweile von den politischen Gremien der Region abgelehnt wird, beeinträchtige öffentliche Belange und sei deshalb „bauplanungsrechtlich unzulässig“, heißt es in der Entscheidung. Die Stadt Nierstein will auf dem einstigen Militärareal, auf dem ursprünglich auch Eigentumswohnungen für wohlhabende Käufer aus dem arabischen Raum entstehen sollten, inzwischen ein riesiges Rechenzentrum ansiedeln.
Bereits vor Änderung der Pläne für das Kasernengelände und Inkrafttreten einer bauplanerischen Veränderungssperre 2019 sei der Antrag auf den Betrieb der Offroad-Anlage nicht genehmigungsfähig gewesen, änderte die Berufungsinstanz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz ab. Aus letzterer hätte der Investor möglicherweise Schadenersatzforderungen ableiten können. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausschließen können, dass durch das Projekt seltene und streng geschützte Vogel- und Fledermausarten beeinträchtigt worden wären.
Gegen das Vorhaben formierte sich in der betroffenen Region schon vor fast zehn Jahren Widerstand aus den Reihen der Bürgerschaft. Kritiker fürchteten eine drastische Zunahme der Lärmbelastung, die sowohl Anwohner beeinträchtige als auch Touristen abzuschrecken drohe. Die Kontroverse führte dazu, dass bereits ein erster Bebauungsplan für das Areal gerichtlich gekippt worden war. Gegen die aktuelle Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht keine Revision zugelassen, allerdings steht den Beteiligten eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht offen.