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Messerattacke auf Kirmes: Verurteilter Mörder soll abgeschoben werden

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Ausweisung eines wegen Mordes rechtskräftig verurteilten Mannes aus Kasachstan bestätigt. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, heißt es in dem am Donnerstag in Münster veröffentlichten Urteil. (AZ.: 7 K 2931/20 ) Aufgrund der von ihm verübten Straftaten sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er künftig erneut vergleichbare, insbesondere das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer Personen potenziell beeinträchtigende Straftaten begehen werde.

Nach einer tödlichen Messerattacke auf einen Familienvater auf der Kirmes „Send“ in Münster war der Mann im Oktober 2023 vom Landgericht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat das Urteil bestätigt. (AZ.: 4 StR 175/24)

Zuvor war der kasachische Staatsangehörige schon aktenkundig geworden und hatte unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine mehrjährige Jugendstrafe in Haft verbüßt. Der Kreis Coesfeld drohte ihm im November 2020 per Bescheid, ihn in seine Heimat abzuschieben. Dagegen erhob er vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage und erreichte, dass die Abschiebung vorerst ausgesetzt wurde.

In der Klage gegen den Bescheid machte der verurteilte Straftäter nun geltend, die Ausweisungsverfügung des Kreises Coesfeld stelle sich für ihn als unverhältnismäßig dar. Zu seinem Herkunftsland Kasachstan habe er keinerlei Beziehung, zudem sei seine Entwicklung trotz der von ihm begangenen Straftaten positiv beurteilt worden. So war er 2021 aufgrund einer günstigen Sozialprognose vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen worden.

Das Verwaltungsgericht Münster folgte dem nicht. Aufgrund des vom Kläger weniger als zwei Jahre nach der Haftentlassung und im Übrigen während seiner noch laufenden Bewährungszeit begangenen Mordes im März 2023 sei das Gericht davon überzeugt, dass die angeführte Prognose nicht mehr zutreffe und vom Kläger eine „erhebliche Gefahr“ für Leib und das Leben anderer Menschen ausgehe, heißt es in dem Urteil.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.