Das Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel darf nicht bei der Berechnung von Bürgergeld-Ansprüchen angerechnet werden. Die einmaligen Zuwendungen der Kommune seien zu gering, um die Lage der Leistungsberechtigten wesentlich zu verbessern, stellte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar (AZ: L 6 AS 310/23). Das Gericht hatte den Fall einer Familie mit vier Kindern verhandelt, denen das Jobcenter die Leistungen gekürzt hatte.
Mit dem Einwohner-Energie-Geld von einmalig 75 Euro pro Person sollten die Bewohner der Stadt Kassel im Jahr 2022 einen Ausgleich für die explodierten Energiepreise erhalten. Das Jobcenter hatte die Leistungskürzung unter anderem damit begründet, dass es die höheren Heizkosten für Bürgergeldbezieher selbst übernommen habe und die Anhebung des Bürgergeldes Anfang 2023 die gestiegenen Stromkosten auffange.
Die Darmstädter Richter urteilten hingegen, die Pauschale sei nicht als Einkommen zu werten, weil der Betrag auf mehrere Monate aufgeteilt die Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreite und die Zuwendung an alle Antragsteller ausgezahlt worden sei, „ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte“. Gegen die Entscheidung kann noch Revision eingelegt werden.