Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Forderung eines Unternehmens nach Gleichstellung seines Presseausweises mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis zurückgewiesen hat. Der DJV- Bundesvorsitzende Mika Beuster sehe in dem Urteil eine Aufwertung des bundeseinheitlichen Presseausweises, teilte der DJV am Montag in Berlin mit. Das Gericht hatte in zuvor entschieden, dass eine Aktiengesellschaft nicht die Gleichstellung der von ihr ausgestellten Presseausweise beanspruchen kann. (Az. BVerwG 10 C 2.23)
Der DJV-Vorsitzende betonte, der Verband stelle die Ausweise nicht aus, um damit Gewinn zu machen. Die Praxis, dass Antragsteller ihre hauptberufliche journalistische Tätigkeit nachweisen müssten, mache den Unterschied zu nebenberuflichen Journalisten aus.
Die Kunden der Aktiengesellschaft sind laut Gericht mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten. Das Unternehmen sei nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats eingerichtete Kommission verweigert, weil die Kunden nicht hauptberuflich als Journalisten tätig sind.
Der bundeseinheitliche Presseausweis diene dem vereinfachten Nachweis der Pressezugehörigkeit gegenüber Behörden, so das Gericht. Daneben gebe es andere Möglichkeiten, die Pressezugehörigkeit nachzuweisen, etwa durch Presseausweise nicht anerkannter Verbände oder durch Redaktionsschreiben.