Der baden-württembergische Landtag hat Änderungen bei den Schmerzensgeldansprüchen von Beamten beschlossen. Damit könne nun der Dienstherr einem Beamten auch dann eine Entschädigung zahlen, wenn der Schmerzensgeldanspruch nicht eingefordert werden kann. Dies sei etwa der Fall, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne oder eine Schuldunfähigkeit bestehe, teilte das baden-württembergische Innenministerium am Mittwoch mit. Für die Entscheidung über die Entschädigungszahlung werde im Innenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet.
Die Änderung zum Schmerzensgeld ist den Angaben zufolge Teil von weiteren Änderungen des Landesbeamtengesetzes. Dazu gehöre auch, dass Ministerien künftig die Einzelheiten des Erscheinungsbildes ihrer Beamten festlegen können. (1297/12.06.2024)