KOBLENZ – Das Koblenzer Verwaltungsgericht hat die Klage eines katholischen Ehepaares gegen die Kirchensteuer abgewiesen. Da jeder seine Religion frei wählen könne, schütze das Grundgesetz den Kirchenangehörigen nicht vor der Erhebung von Kirchensteuer, heißt es in dem Urteil. Des Weiteren stehe die Abgabe mit der deutschen Verfassung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang. (AZ: 5 K 1028/14.KO)
Die Eheleute hatten den Einzug der Kirchensteuer durch das Finanzamt als Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit und gegen die europäische Grundrechte-Charta betrachtet. Die Zahlungspflicht sei nicht zu rechtfertigen, weil Mitglieder der römisch-katholischen Kirche in anderen europäischen Staaten keine Steuern zahlen müssten. Zudem machte das Ehepaar geltend, dass eine Kirchensteuer nicht mehr zeitgemäß sei, da immer weniger Menschen Mitglied einer Religionsgemeinschaft seien.
Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen deren Ausübung finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch der gesellschaftliche Wandel ändere daran nichts. Außerdem könne jede Religionsgemeinschaft selbst bestimmen, wie sie ihre Finanzverhältnisse gestalte, hieß es. Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei gerechtfertigt.
Klagen gegen die Kirchensteuer haben bereits mehrfach Gerichte beschäftigt. Dabei wurde die Regelung stets bestätigt, wonach anerkannte Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern eine Steuer erheben und gegen Entgelt über die staatlichen Finanzbehörden einziehen lassen können. epd
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