Fremdenfeindliche und menschenverachtende Hetze über Vorgesetzte und Arbeitskollegen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Nur wenn ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise erwarten konnte, dass die gravierenden Beleidigungen von keinem Gruppenmitglied an einem Dritten weitergegeben werden und alles vertraulich bleibt, sei eine fristlose Kündigung ausnahmsweise unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Im Streitfall gehörte der in einem Luftverkehrsunternehmen früher angestellte Kläger seit 2014 einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit fünf weiteren Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein weiterer, ehemaliger Kollege mit in die Gruppe aufgenommen. Alle waren „langjährig befreundet“. Zwei der Chatgruppen-Mitglieder waren Brüder.
Mit Anschlag geliebäugelt
Als es zu Arbeitsplatzkonflikten kam, zogen die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe über Kollegen und Vorgesetzten her und machten fremdenfeindliche und sexistische Aussagen. So wurde etwa, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Auch mit einem Anschlag wurde geliebäugelt.
Als der Chatverlauf zufällig dem Arbeitgeber zugespielt wurde, kündigte er dem Kläger fristlos. Er habe sich in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen geäußert, hieß es zur Begründung.
Kläger beruft sich auf geschützte vertrauliche Kommunikation
Der Kläger berief sich dagegen auf die im Grundgesetz geschützte vertrauliche Kommunikation. Der Chat diente allein dem privaten Austausch. Der Arbeitgeber habe diesen daher nicht als Grund für die Kündigung verwenden dürfen.
Das BAG urteilte, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat über Vorgesetzte und Kollegen Arbeitnehmer regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so das Gericht.