Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen darf den früheren AfD-Bundestagsabgeordneten und ehemaligen Richter Jens Maier namentlich im Jahresbericht der Behörde nennen. Das entschied die Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden am Mittwoch. Damit wies sie eine Klage von Maier gegen das Landesamt für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2022 ab. Sie sei nicht begründet, hieß es.
Im Bericht des Landesamtes von 2020 wird Maiers Name im Kapitel Rechtsextremismus sechsmal genannt. Der ehemalige Richter wird dort unter anderem als „Obmann“ des im April 2020 aufgelösten rechtsextremistischen „Flügels“ der AfD bezeichnet. Maier hatte 2022 gegen die Namensnennung geklagt.