Eine Fluggesellschaft muss laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in ihrer Werbung darüber aufklären, dass Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz unter Umständen erst nach dem Flug erfolgen. Die Aussage „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ auf der Webseite einer Fluggesellschaft sei wegen irreführender Werbung unzulässig, teilte das Gericht am Montag mit. (AZ.: 6 U 45/24) Damit bestätigte das OLG ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln. (AZ.: 81 O 32/23)
Im konkreten Fall hatte eine Kölner Fluggesellschaft ihren Kunden angeboten, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch Einsatz nachhaltigen Treibstoffs oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte kompensiert werden sollten. Auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes hin hatte das Landgericht die Werbung als irreführend untersagt. Die dagegen gerichtete Berufung der Airline wies der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurück.
Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich für die Umweltbelastung bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde „abhebt“, erläuterte das Oberlandesgericht seinen Beschluss. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er eine Leistung erwerbe, die eine „sofortige Kompensation“ der Belastung durch den geplanten Flug auslöse. Die Beklagte hätte darüber aufklären müssen, dass der Ausgleich unter Umständen erst in der Zukunft erfolgen werde.
Der Senat ließ den Angaben zufolge eine Revision gegen die Entscheidung nicht zu. Dagegen könnte die Airline eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen muss.