Nach einem Eilantrag von Umweltschützern ist die Genehmigung für den Abschuss eines im nördlichen Rheinland-Pfalz lebenden Wolfs am Freitag vorerst außer Kraft gesetzt worden. Die Naturschutzinitiative e.V. mit Sitz in Quirnbach im Westerwald teilte mit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausnahmegenehmigung sei bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag wiederhergestellt worden. Das Gericht war am Freitagnachmittag nicht mehr für Nachfragen erreichbar.
Zuvor hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz erstmals in Rheinland-Pfalz einen Wolf aus dem sogenannten Leuscheider Rudel zum Abschuss freigegeben. Das Tier (GW1896m) hatte im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mehrfach spezielle Schutzzäune überwunden und Ziegen, Schafe sowie in Gehegen lebendes Damwild gerissen. Daraufhin hatte die Mainzer Landesumweltministerin Katrin Eder (Grüne) einen „Antrag auf Entnahme“ angekündigt, wie der Abschuss beschönigend genannt wird.
Die SGD Nord hatte entschieden, dass für die Zukunft weitere Übergriffe des Wolfs auf gesicherte Nutztiere zu erwarten seien. Die Abschusserlaubnis wurde auf den Zeitraum vom 9.12.2024 bis 19.12.2024 und vom 3.1.2025 bis 29.1.2025 begrenzt. Da der konkrete Wolf äußerlich nicht eindeutig zu identifizieren ist, soll ein erlegtes Tier genetisch untersucht werden und gegebenenfalls ein weiterer Abschuss erlaubt sein. Bis zum späten Freitagnachmittag konnte auch die Behörde die Gerichtsentscheidung noch nicht offiziell bestätigen.
Die Naturschutzinitiative bezweifelt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Tötung eines Wolfes vorliegen und dass vor Ort tatsächlich ein ausreichender Herdenschutz bestanden habe. „Die SGD Nord erlaubt im Grunde ‘Russisch Roulette’“, teilte der Landesvorsitzende der Organisation, Harry Neumann, dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. „Es darf so lange geschossen werden, bis der ‘richtige’ Wolf getötet wurde, obwohl der Riss dem bestimmten Wolf zugeordnet werden konnte. Das halten wir rechtlich als auch ethisch für nicht zulässig.“