Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Entlassung eines Polizeikommissars bestätigt, der mit Cannabiskonsum gegen das Nüchternheitsgebot verstoßen hat. Das Verhalten des Beamten sei mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, erklärte das Gericht nach der Entscheidung am Montag. Damit wurde ein Eilantrag des Kommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. (AZ: 1 L 884/24)
Dem Polizeikommissar war laut Gericht von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Auto zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis im Februar 2023 konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.
„Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten“, betonte das Gericht. Das gelte in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot habe der Polizeikommissar verstoßen und zudem Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt.
Neben den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Mannes bestehe auch die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei, argumentierte das Gericht. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, sei daher rechtlich „nicht zu beanstanden“.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.