Opfer der Staatssicherheit der früheren DDR erhalten keine staatliche Geldleistung, wenn die Zersetzungsmaßnahmen in West-Berlin erfolgt sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden (AZ: 8 C 9.22).
Die Zersetzungsmaßnahmen müssten im Gebiet der ehemaligen DDR erfolgt sein, führte die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab aus und verwies auf entsprechende gesetzliche Regelungen. Die Geschichte der Gesetzgebung bestätige das. „Sie soll die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zersetzungsmaßnahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten“, sagte Held-Daab.
Kläger war der Bundesvorsitzende der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG) und frühere Brandenburger CDU-Fraktionschef Dieter Dombrowski. Dombrowski war in den 1970er Jahren in der DDR wegen versuchter Republikflucht und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem ihn die Bundesrepublik freigekauft hatte, siedelte er nach West-Berlin über. Dort beteiligte er sich unter anderem an Protesten gegen das SED-Regime und stand deshalb weiter im Fokus der Stasi.
Für seine Haftzeit in der DDR wurde er im Jahr 1994 rehabilitiert. Im Mai 2020 stellte er mit der Begründung, Opfer von Zersetzungsmaßnahmen der Stasi gewesen zu sein, einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, den die zuständige Behörde aber ablehnte. Sein Widerspruch dagegen blieb erfolglos.
erfolgtDas Verwaltungsgericht Berlin wies im November 2021 seine auf Gewährung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1.500 Euro gerichtete Klage ab, da die von ihm erlittenen Maßnahmen nicht im Gebiet der ehemaligen DDR, sondern in der Bundesrepublik erfolgt seien. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht.