Weil ein Beamter der Bundespolizei zusätzlich einen privaten Autohandel betrieb, hat ihn das Verwaltungsgericht (VG) Trier aus dem Dienst entfernt. Der Mann aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz habe ein schweres Dienstvergehen begangen – seine Nebentätigkeit sei weder formell genehmigt noch überhaupt genehmigungsfähig gewesen, stellten die Richter in ihrem Urteil vom 18. Juli fest, wie das Gericht am Montag mitteilte. Mit seinem Autohandel erzielte der Beamte demnach zwischen 2011 und 2017 Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro. (AZ.: VG Trier, 4 K 732/24.TR)
Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung ist es laut der Entscheidung des Gerichts „abträglich“, wenn ein Beamter sich durch eine einem Zweitberuf gleichende Tätigkeit ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein aufbaue. Dies sei bereits durch die erzielten Umsätze der Fall – unabhängig, ob das Geschäft auch gewinnbringend gewesen sei.
Erschwerend komme hinzu, dass der Polizist auch während verschiedener Krankschreibungsphasen seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, erklärte die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer des VG Trier. Der Beamte hatte dem Gericht zufolge außerdem teilweise zur Geschäftsanbahnung seine berufliche Stellung ausgenutzt und seine dienstliche Telefonnummer verwendet.
Insgesamt habe er „ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt“, dass die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme unumgänglich sei, urteilte das Gericht. Der Polizist habe nicht nur gegen seine „allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen“. Er verletzte demnach zudem die Verpflichtung, sich auch außerhalb des Dienstes seinem Beruf und dem Ansehen der Bundespolizei gemäß zu verhalten.
Das VG Trier stellte bei dem Bundespolizisten „eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung“ und eine „irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person fest“. Es erkannte keine mildernden Umstände zugunsten des Beamten.