Das Wort „Transe“ hat laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main eine ausschließlich abwertende Bedeutung. Das Wort sei ebenso diskriminierend wie das Schimpfwort „Schwuchtel“, wie das OLG mitteilte. Das Gericht bestätigte damit einen Unterlassungsanspruch des Landgerichts Frankfurt.
OLG: „Gezielte Herabsetzung der Klägerin“
Hintergrund ist den Angaben zufolge die Klage einer Transfrau, deren Geschlechtseintrag „weiblich“ lautet. Sie setzt sich gegen Transfeindlichkeit ein und veröffentlicht Beiträge dazu unter anderem auf der Social-Media-Plattform X. Der Beklagte hat in seinem Blog einen Beitrag veröffentlicht mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“. Vorausgegangen war eine erfolglose Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin wegen eines anderen Artikels. Das Landgericht hatte daraufhin entschieden, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Klägerin die Aussage „Totalitär tickenden Transe zieht den Schwanz ein“ zu unterlassen hat.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG per Eilverfahren zurückgewiesen. Ein Durchschnittsleser verstehe die Äußerung als „gezielte Herabsetzung der Klägerin“, argumentierte das Gericht. Die Meinungsfreiheit des Beklagten überwiege nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Auseinandersetzung habe Züge einer „öffentlich ausgetragenen Privatfehde“. Der sachliche Zusammenhang sei in den Hintergrund gerückt und damit auch ein etwaiges Informationsrecht des Beklagten.