Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ für Selbstständige unterliegen für freiwillig Krankenversicherte der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden. Aber auch diese Mittel fallen unter das sozialversicherungsrechtliche Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat (Aktenzeichen L 4 KR 82/24).
Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbstständiger aus dem Landkreis Emmendingen, der aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten hatte. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner Klage beim Sozialgericht Freiburg geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Dem widersprach das Sozialgericht und nun auch nach seiner Berufung das Landessozialgericht. Es handele sich um einen Zuschuss, nicht um ein Darlehen, da er vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen ist. Mit einer gegebenenfalls bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine „Überkompensation“ vermieden werden, teilte das Landessozialgericht mit. (1527/09.07.2024)