Die Stadt Bochum hat neun Bewohnerinnen und Bewohnern der „Villa Kunterbunt“, einer Hälfte eines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahr 1898, die Nutzung wegen brandschutzrechtlicher Mängel zu Recht untersagt. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Freitag in Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt (AZ.: 10 B 1395/25).
Mit Ordnungsverfügungen von Ende November hatte die Stadt Bochum die Hausbesetzer, die das im Eigentum der Stadt stehende Haus bewohnen, wegen Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften aufgefordert, die Nutzung des Gebäudes ab dem 11. Dezember einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Bewohner lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Das OVG bestätigte nun diese erstinstanzliche Entscheidung.
Zur Begründung erklärte der 10. Senat des OVG, dass die Bewohner die von der Stadt bemängelten Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nicht beseitigt hätten. Da jederzeit mit der Entstehung eines Brandes zu rechnen ist, könnten sie sich auch nicht darauf berufen, die erforderlichen brandschutzrechtlichen Maßnahmen während der weiteren Wohnnutzung zu beseitigen.
Auch die Einwendung der Bewohner, dass die Stadt die Zustände jahrzehntelang geduldet habe, verfing bei den OVG-Richtern nicht. Die Intervention der Stadt sei „geboten, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben beziehungsweise Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist“. Überdies hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden oder ob sie gegebenenfalls Hilfsangebote der Stadt nach dem Auszug nutzen können. Der Vorwurf, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, entbehrt laut dem 10. Senat „jeglicher Grundlage“.
Der Beschluss ist unanfechtbar.