Sind die Lebensbedingungen für Flüchtlinge, die zurück nach Italien geschickt werden, zumutbar? Ja, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Deutschland darf Schutzbedürftige zurückschicken, wenn sie dort zuerst ankamen.
Alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable Asylsuchende, die über Italien nach Deutschland gekommen sind, dürfen auch wieder nach Italien abgeschoben werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Den Schutzberechtigten drohten bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die ihre Grundrechte verletzten. Damit sorgte das Gericht für eine grundsätzliche Klärung. Unter den Oberlandesgerichten war die abschiebungsrelevante Lage in Italien umstritten.
Geklagt hatten eine somalische und eine syrische Staatsangehörige, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Sie reisten weiter nach Deutschland, wo das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge als unzulässig ablehnte und ihnen die Abschiebung nach Italien androhte. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos.
Gemäß dem derzeit geltenden “Dublin-Abkommen” der Europäischen Union müssen Schutzsuchende ihr Asylverfahren im Erstaufnahmeland der EU durchlaufen.