Betreuungsvereine in Niedersachsen bekommen laut einem Gerichtsurteil keine über den Höchstsatz hinausgehende Förderung für Sach- und Personalkosten, auch wenn die Gelder den Bedarf nicht decken. Richter des Verwaltungsgerichts Lüneburg wiesen in diesem Zusammenhang zwei Klagen eines anerkannten Betreuungsvereins zurück, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (Az.: 6 A 115/24 und 6 A 214/24). Sie bemängelten allerdings, dass in Niedersachsen nicht klar geregelt sei, in welcher Höhe eine Ausstattung bedarfsgerecht sei und an wen die Vereine sich mit der Bitte um eine Erhöhung wenden müssten.
Das Gericht betonte, es dürfe dem Verein aus Gründen der Gewaltenteilung keine höhere Förderung zusprechen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, den Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zu regeln. Dies sei das Land bislang schuldig geblieben. Der Verein hatte eine höhere öffentliche Förderung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 gefordert, weil die gezahlte Förderung für die tatsächlich entstandenen Personal- und Sachkosten nicht ausreiche.
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