Artikel teilen:

EuGH schränkt Anerkennung polnischer Gerichtsurteile ein

Wegen fehlender Rechtsstaatlichkeit in Polen können deutsche Justizbehörden die Vollstreckung eines Urteils gegen einen polnischen Staatsbürger in Deutschland verweigern. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag fest. In dem konkreten Fall ging es um einen in Deutschland wohnhaften Polen, der von einem Gericht im polnischen Stettin (Szczecin) in einem Betrugsdelikt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das Landgericht Aachen äußerte Zweifel an der Fairness des Verfahrens und bat den EuGH um Klärung, ob die Pflicht zur Anerkennung von Urteilen zwischen EU-Mitgliedstaaten auch in diesem Fall gelte.

Nach Auslegung des EuGH können Behörden eines EU-Staats die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen Mitgliedstaat ablehnen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, “dass in diesem Mitgliedstaat systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren bestehen, insbesondere was die Unabhängigkeit der Gerichte betrifft”. Voraussetzung ist, dass sich diese Mängel konkret auf das Strafverfahren gegen die betroffene Person auswirken konnten. Maßgeblich ist weiter die rechtsstaatliche Situation zum Zeitpunkt der fraglichen Verurteilung, nicht die spätere Entwicklung.