Eine Person in Bulgarien wurde bei Geburt als männlich registriert, lebt aber seit einer Hormonbehandlung als Frau. Sie verlangt eine Änderung ihrer amtlichen Daten. Jetzt bekommt sie Rückhalt vom obersten EU-Gericht.
Transsexuelle haben nach Auffassung von Generalanwalt Jean Richard de la Tour europaweit Anspruch auf Ausweisdokumente im Einklang mit ihrer gelebten Geschlechtsidentität. In seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen zu einem Verfahren aus Bulgarien vertrat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Position, EU-Mitgliedstaaten müssten die Änderung des Geschlechts von Staatsangehörigen anerkennen, selbst wenn kein chirurgischer Eingriff stattgefunden habe. Dies betreffe auch den Namen, die persönliche Identifikationsnummer und gegebenenfalls die Geburtsurkunde.
Wie de la Tour ausführte, hängt das Recht einer transsexuellen Person auf einen Personalausweis oder Reisepass, der ihrer Geschlechtsidentität entspricht, nicht vom Nachweis einer chirurgischen Geschlechtsumwandlung ab. Dies würde einen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit der Person und das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.
Hintergrund ist der Fall einer Person, die bei ihrer Geburt in Bulgarien mit männlichem Geschlecht erfasst wurde, seit einer Hormonbehandlung aber als Frau lebt. Sie hatte in ihrem Heimatland, das zur EU gehört, auf Änderung ihrer Personenstandsdaten einschließlich einer persönlichen Identifikationsnummer geklagt und war gescheitert, weil das bulgarische Recht eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
Das Oberste Kassationsgericht Bulgariens wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob dies mit EU-Recht vereinbar sei. Die Meinung des Generalanwalts ist nicht bindend, stellt aber eine wichtige Orientierung für das spätere Urteil dar.