Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Befugnisse von Gerichten bei einer geplanten Rücküberstellung Geflüchteter in einen anderen EU-Staat geklärt. Nach einem Urteil des EuGH dürfen europäische Gerichte nicht prüfen, ob Asylbewerbern nach einer Rücküberstellung in andere EU-Staaten die Zurückweisung in ihr Herkunftsland droht und ihnen dort eine Verfolgung bevorstehen könnte. „Der zweite Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag gestellt wird, prüft grundsätzlich nicht, ob die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung besteht“, erklärten die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Der „Grundsatz der Nichtzurückweisung“ (non-refoulement) ist im Völkerrecht verankert. Er verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen in Staaten, in denen ihnen Verfolgung droht.
Anlass der EuGH-Entscheidung war, dass Asylbewerber aus Afghanistan, Irak und Pakistan in Italien Antrag auf internationalen Schutz stellten, nachdem ihre Anträge in Slowenien, Schweden, Deutschland und Finnland gescheitert waren. Italien beantragte die Rücküberstellung in die jeweiligen EU-Staaten. Es ist nach Unionsrecht grundsätzlich Sache des EU-Staats, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde, diesen zu prüfen.