Der Verkauf von Kuchen oder anderem Essen auf Schulfesten wird in NRW auch in Zukunft nicht umsatzsteuerpflichtig. Nach Gesprächen mit Interessenvertretern der Schulträger zu der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Schulveranstaltungen seien Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit dem Thema gefunden worden, teilte das NRW-Finanzministerium am Donnerstag in Düsseldorf mit. Diese Regelung könne in der täglichen Praxis von den Schulen rechtssicher umgesetzt werden.
„Uns ist wichtig, dass gerade an den Schulen oder Kitas, wo sich Eltern, Lehrer, Erzieher oder Schülergruppen auf Schulfesten und anderen Veranstaltungen engagieren, trotz der verschärften gesetzlichen Vorgaben unbürokratische und praktikable Lösungen gefunden werden. Solche schönen Traditionen dürfen nicht durch überbordende Bürokratie kaputt gemacht werden“, sagte NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU).
Ein Verkauf durch Schülergruppen oder Klassen, Elterninitiativen oder Schülervertretungen ist demnach künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der jeweiligen Trägerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Eine solche unbürokratische Handhabe liege im Interesse der Schulen und Schulträger, hieß es. Spätestens ab 2025 gelten den Angaben zufolge bundesweit verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand.
Die Regelung gilt laut Ministerium auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig – zum Beispiel einmal die Woche – solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings müsse auch dann keine Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.
Hintergrund der neuen Regelung ist, dass aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland aus Gründen des Wettbewerbs mit der Privatwirtschaft neu geregelt werden muss.