MÜNCHEN – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für ehrenamtlich, nebenberuflich Tätige erleichtert. Danach sind Aufwendungen für eine Tätigkeit wie Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder auch Pfleger grundsätzlich steuerlich abziehbar, entschieden die obersten Finanzrichter in München (AZ: VIII R 17/16).
Konkret ging es um die steuerfreie sogenannte „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von jährlich 2400 Euro. Diese Pauschale erhalten viele nebenberuflich, ehrenamtlich Tätige, etwa Übungsleiter von Sportvereinen, ehrenamtliche Betreuer, Ausbilder, Erzieher oder Personen, die nebenberuflich alte oder kranke Menschen im Auftrag einer kirchlichen oder gemeinnützigen Körperschaft pflegen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger 2013 nebenberuflich und