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Ehrenamt besser gestellt

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

MÜNCHEN – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für ehrenamtlich, nebenberuflich Tätige erleichtert. Danach sind Aufwendungen für eine Tätigkeit wie Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder auch Pfleger grundsätzlich steuerlich abziehbar, entschieden die obersten Finanzrichter in München (AZ: VIII R 17/16).

Konkret ging es um die steuerfreie sogenannte „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von jährlich 2400 Euro. Diese Pauschale erhalten viele nebenberuflich, ehrenamtlich Tätige, etwa Übungsleiter von Sportvereinen, ehrenamtliche Betreuer, Ausbilder, Erzieher oder Personen, die nebenberuflich alte oder kranke Menschen im Auftrag einer kirchlichen oder gemeinnützigen Körperschaft pflegen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger 2013 nebenberuflich und

ehrenamtlich als sportlicher Übungsleiter gearbeitet und Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Gleichzeitig hatte er aber Aufwendungen von 608,60 Euro. Die Differenz Euro machte er in der Steuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2400 Euro jährlich übersteigen. Dem widersprach jedoch der BFH. Grundsätzlich könnten Verluste aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Einnahmen und Ausgaben unter dem „Übungsleiterfreibetrag“ liegen.