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Dublin III

Die Dublin-III-Verordnung der Europäischen Union legt fest, welcher EU-Mitgliedsstaat für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig ist. Grundsätzlich gilt: Ein Flüchtling muss in dem EU-Land um Asyl bitten, das er als erstes betreten hat. Daraus ergibt sich, dass Länder mit EU-Außengrenze wie etwa Griechenland und Italien überproportional gefordert sind. Der Flüchtling darf laut den Regeln nicht in ein anderes Land weiterreisen und kann, falls er es doch tut, zwangsweise in das Ersteinreiseland zurückgeschickt werden. Ein großer Teil der Abschiebehäftlinge in deutschen Gefängnissen sind sogenannte Dublin-Fälle.
Um das Dublin-System in die Praxis umzusetzen, hat die EU die „Eurodac“-Datenbank eingerichtet, in der die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und irregulären Einwanderern gespeichert werden. Eine Reihe von EU-Gesetzen soll gewährleisten, dass alle Schutzgesuche fair geprüft und die Migranten menschenwürdig behandelt werden. In den letzten Jahren gab es eine Reihe von Reformen dazu, die in dem 2013 fertiggestellten „Gemeinsamen Europäischen Asylsystem“ mündeten.
Allerdings klaffen bis heute Theorie und Praxis weit auseinander. Die überforderten südlichen Außengrenzländer halten sich vielfach nicht an die vorgeschriebenen Standards, wie Flüchtlingsrechtler beklagen. Zu den Verstößen zählen etwa Gewalt gegen Migranten und sogenannte heiße Abschiebungen ohne Prüfung des Asylgesuches. Im Fall Griechenlands erkennen andere EU-Länder das Problem an und schicken keine Dublin-Häftlinge dorthin zurück. Grundsätzlich will die Mehrheit der EU-Länder jedoch derzeit nicht am Dublin-System rütteln. epd