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DGB in NRW: Regeln gelten auch bei Ferienjobs

Der Deutsche Gewerkschaftsbund in NRW rät Schülerinnen und Schülern, bei einem Ferienjob einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und sich nach Möglichkeit vorab beraten zu lassen. Denn auch bei Ferienjobs gelten gesetzliche Bestimmungen, wie der DGB am Montag in Düsseldorf mit Blick auf den Sommerferienstart am Wochenende mitteilte. Der Vertrag für den Ferienjob müsse klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln, erklärte der DGB NRW-Vorsitzende Andreas Jansen.

„Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu“, betonte Jansen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regele die Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind demnach leichte Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. „Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“

Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei Stunden, wie die Gewerkschaft erklärte. In der Landwirtschaft sind es maximal drei Stunden täglich, und zwar zwischen acht und 18 Uhr. Ältere Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt, und der Arbeitszeitraum muss zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Einen Anspruch auf eine Pause haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag, und zwar auf mindestens 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Tag dürfen sie 60 Minuten Pause machen.

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelte das Mindestlohngesetz nicht, erläuterte der DGB NRW und forderte eine Abschaffung dieser „diskriminierenden Ausnahme für Minderjährige“ beim Mindestlohn.

Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, müsse der auch bei Minderjährigen angewendet werden, hieß es. Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollten die angehenden Ferienjobber dies besonders im Blick haben, rät Jansen. Auch, weil in tarifgebundenen Unternehmen im Regelfall die Arbeitsbedingungen insgesamt besser seien.

Sollte es Probleme geben, könnten sich jugendliche Ferienjobber an eine Gewerkschaft wenden. „Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob“, erklärte Jansen. Er rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. „Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“