Gefangene können für ihre in der Haft geleistete Arbeit auch an unbezahlten arbeitsfreien Tagen der Versicherungspflicht unterliegen und so eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach ihrer Haftentlassung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die arbeitsfreien Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts in der Haft liegen und die Arbeitsunterbrechung nicht länger als vier Wochen dauert, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 11 AL 10/23 R)
Im konkreten Fall war der Kläger bis März 2018 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) in Bayern inhaftiert. In der Haft fertigte der Mann Werkstücke für die freie Wirtschaft. Als er nach seiner Haftentlassung sich arbeitslos meldete, lehnte die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld ab, da er der JVA zufolge nur an 321 Tagen versicherungspflichtig in der Haft beschäftigt gewesen sei. Damit habe er die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Dies ist erst der Fall, wenn in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung der Arbeitslose mindestens zwölf Monate pflicht- oder freiwillig versichert war.
Der Kläger rügte, dass zwar Wochenenden bei der Anwartschaftszeit mitgezählt worden seien, nicht aber andere Zeiten, in denen er kein Arbeitsentgelt in der Haft erhalten habe. Das sei etwa bei Brücken- und Krankheitstagen der Fall gewesen. Der Gesetzgeber habe das Herausrechnen von Tagen ohne Arbeitsentgelt nicht vorgesehen.
Das BSG urteilte, dass auch arbeitsfreie Tage bei der Arbeitslosenversicherung mit berücksichtigt werden müssten, wenn die Unterbrechung innerhalb eines Arbeitsabschnitts stattfindet und nicht länger als vier Wochen dauert. Habe die JVA einem Gefangenen für eine bestimmte Zeit Arbeit zugeteilt, sei dies als ein zusammenhängender Arbeitsabschnitt anzusehen.