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Bundesgerichtshof: Immobilienmakler haftet wegen Diskriminierung

Eine Frau mit pakistanischem Namen bekam keinen Termin für eine Wohnungsbesichtigung. Von ihr gestartete Anfragen unter den Namen “Schneider” oder “Schmidt” hatten jedoch Erfolg. Nun muss der Makler wegen Diskriminierung haften.

Immobilienmakler schulden Schadensersatz, wenn sie Mietinteressenten bei der Wohnungssuche wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Der BGH sah im konkreten Fall aus Hessen im Vorgehen eines Maklers einen Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Der Makler muss nun eine Entschädigung von 3.000 Euro an eine Mietinteressentin zahlen.

Die Frau hatte sich im November 2022 mit ihrem pakistanischen Vor- und Nachnamen mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine vom Makler angebotene Wohnung beworben. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. “Weitere von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg”, so der BGH.

Von der Frau gestartete Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen oder Berufstätigkeit unter den Namen “Schneider”, “Schmidt” und “Spieß” hatten hingegen Erfolg. Dabei wurde jeweils ein Besichtigungstermin angeboten. Die Klägerin argumentierte, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Termin erhalten.

Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte ihre Klage noch abgewiesen. In der Berufung verurteilte das Landgericht Darmstadt hingegen den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro. Seine Revision hatte nun keinen Erfolg. Er schulde der Klägerin den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, urteilte der BGH.

Die über das Internetangebot des Maklers abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungs-Angebote fielen unter das gesetzliche Diskriminierungsverbot, betonte der BGH. Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche sei zusammen mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche “ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft”.

Die Klägerin habe diese Beweislage zwar nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt. Gegen dieses Vorgehen hat der BGH aber “keine rechtlichen Bedenken”. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Frau sei nicht ersichtlich.

Dass sich die Haftung auf den Makler als Dienstleister des Vermieters erstrecke, entspreche dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), betonten die Richter. Demnach sollen Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll verhindert oder beseitigt werden.