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Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch für Holocaust-Leugnerin

Die Angeklagte ist mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestraft. Nun leugnete sie den Holocaust in einem Schreiben ans Finanzamt. Dies erfülle nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung, urteilt der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung konkretisiert. Der BGH bestätigte am Mittwoch den Freispruch für eine Angeklagte, die in einem Schreiben an das Finanzamt den Holocaust geleugnet hatte. Sie könne nicht wegen Volksverhetzung verurteilt werden, weil das Schreiben nur an die Behörde ging und damit nicht öffentlich “verbreitet” worden sei, urteilte der Bundesgerichtshof.

Der 3. Strafsenat verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts München II. Dieses hatte im August 2023 die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung des Landgerichts weise keine Rechtsfehler auf, befand der für Staatsschutz-Strafsachen zuständige Senat des BGH.

Demnach leugnete die mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte zwar den unter der NS-Herrschaft begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache. Sie habe dies aber in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben getan – im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Steuerverfahren. Zudem habe sie damit gerechnet, dass nur die mit der Sachbearbeitung betrauten Personen das Schreiben zur Kenntnis nehmen würden.

Deshalb liege keine Volksverhetzung im Sinne des Paragrafen 130 des Strafgesetzbuchs vor. Dort heißt es in Absatz 3: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den unter der NS-Herrschaft begangenen Völkermord “öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost”. Dies muss zudem in einer Weise geschehen, “die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören”.

Laut Absatz 2 wird bestraft, wer die volksverhetzende Äußerung “verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht”. Ein solches “Verbreiten” sei hier jedoch nicht gegeben, befand das Landgericht.

Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof. Zwar seien die Ausführungen der Angeklagten in Teilen ihres Schreibens “als Leugnen des als historische Tatsache feststehenden Holocausts zu werten”. Dies sei nach deutschem Recht zwar grundsätzlich strafbar. Der Volksverhetzungs-Tatbestand sei jedoch “nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt werden”.

Das treffe in dem konkreten Fall nicht zu. Denn ein “Verbreiten” liege mit Blick auf den “begrenzten Kreis” der im Steuerverfahren beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor.