Arbeitgeber dürfen für die Kommunikation unter den Mitarbeitenden nicht einfach das Tragen von Headsets verlangen. Kann der Arbeitgeber bei der Nutzung der Headsets die Gespräche mithören, muss der Betriebsrat über die Einführung dieser „technischen Einrichtung“ mitbestimmen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 ABR 16/23) Denn ein solches Headset-System sei dann „zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt“, befanden die Erfurter Richter.
Konkret ging es um einen Bekleidungshandelskonzern, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz im irischen Dublin hat. In Deutschland werden zahlreiche Filialen unterhalten, darunter auch ein Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Sachsen.
Im Jahr 2021 vereinbarte die Muttergesellschaft mit dem Gesamtbetriebsrat, dass in den einzelnen Filialen ein Großteil der Mitarbeitenden Headsets tragen sollten, etwa Führungskräfte oder Beschäftigte im Kassenbereich, mit dem die Mitarbeiter untereinander kommunizieren sollen. Eine spezielle Software steuerte die Headsets über ein beim Mutterkonzern eingerichtetes Internetportal. Weder zeichnet das System die Gespräche der Mitarbeitenden auf, noch registriert es, wer ein Headset benutzt.
Im Streitfall vertrat der Betriebsrat der sächsischen Filiale die Auffassung, dass er bei der Einführung des Headset-Systems mitzubestimmen habe. Das System stelle eine technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer dar. Das BAG stimmte dem im Grundsatz zwar zu, wies den Betriebsrat aber aus formalen Gründen ab. Zuständig sei nicht der beschwerdeführende, örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat.
Mitbestimmungspflichtig sind nach dem Gesetz technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Dazu gehöre auch das Headset-System. Zwar würden die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert. Auch sei nicht vorgeschrieben, welcher Mitarbeiter welches Headset zu benutzen habe. Allerdings könnten Vorgesetzte jederzeit mithören und einzelne Arbeitnehmer identifizieren. Dies führe dazu, dass Arbeitnehmer „einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt“ seien. Hier müsse der Betriebsrat mitbestimmen können.