Birkenstock-Sandalen sind keine Kunstwerke und damit nicht entsprechend urheberrechtlich geschützt. Der Bundesgerichtshof lehnte in einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung die entsprechende Klage des Unternehmens ab. Birkenstock hatte argumentiert, die Designklassiker mit einem oder zwei Riemen sowie ein Clogs-Modell müssten als Werke der angewandten Kunst geschützt werden, Konkurrenten dürften daher keine ähnlichen Schuhe herstellen.
Der Bundesgerichtshof wies nun – wie bereits die vorausgegangene Instanz des Oberlandesgerichts – diese Argumentation zurück. Birkenstock-Sandalen erfüllten nicht die für Werke der angewandten Kunst nötigen Kriterien, um Urheberrechtsschutz zu erhalten, urteilten die Karlsruher Richter. Es fehle an freiem, kreativen Schaffen und einer entsprechenden “Gestaltungshöhe”. Vielmehr sei das Design der Sandalen auch durch technische Erfordernisse und andere Zwänge der Gestaltung mitbestimmt. “Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich”, erklärte der Bundesgerichtshof.