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Agrarministerin scheitert mit Transportverbot für Rinder nach Marokko

Ein Rinderzucht-Unternehmen darf trotz einer Beschwerde des Landkreises Emsland in der kommenden Woche tragende Jung-Kühe nach Marokko transportieren. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg wies am Freitag die Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück zurück, wie eine Sprecherin mitteilte. Der Landkreis wollte auf Weisung von Landesagrarministerin Miriam Staudte (Grüne) den Transport aus tierschutzrechtlichen Gründen verbieten.

Das Unternehmen könne jetzt wie geplant am 18. und 19. Dezember die 105 Färsen nach Marokko transportieren, entschied das Gericht. Dort sollen sie von einer marokkanischen Genossenschaft zur Milchgewinnung eingesetzt werden. Das Unternehmen hatte zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück gegen das Transportverbot des Landkreises geklagt. Daraufhin hatte Staudte den Landkreis angewiesen, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Sie sehe grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Das Landwirtschaftsministerium hatte am 22. November mit einem Erlass zum Tierschutz festgelegt, dass lange Beförderungen von Rindern unter anderem nach Marokko zu untersagen sind. Im konkreten Fall hatte der Landkreis laut OVG argumentiert, dass Rindern in Marokko unabhängig von ihrem Nutzungszweck die konkrete Gefahr drohe, sofort nach ihrer Ankunft oder in überschaubarer Zukunft betäubungslos und damit tierschutzwidrig geschlachtet zu werden.

Das Oberverwaltungsgericht hält eine solche Gefahr aber für nicht bewiesen. „Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei“, hieß es dazu. Es sei aber vielmehr davon auszugehen, dass die Tiere für die Milchgewinnung nach Marokko gebracht werden sollen. Sie sollten nach unwidersprochenen Angaben des Transportunternehmens an eines der sechs wichtigsten Molkerei-Unternehmen des nordafrikanischen Landes ausgeliefert werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.