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AfD-Klage zu MDR-Rundfunkrat abgelehnt

Die sächsische AfD-Fraktion ist mit einem Antrag zum Vorgehen bei der Wahl der MDR-Rundfunkratsmitglieder beim Landesverfassungsgerichtshof gescheitert. Bei dem Vorgehen im sächsischen Landtag 2021 seien keine Rechte der AfD-Fraktion verletzt worden, teilte der sächsische Verfassungsgerichtshof am Montag in Leipzig mit. Diese Entscheidung habe der Verfassungsgerichtshof einstimmig getroffen (Vf. 132-21)

Im November 2021 hatte der Landtag drei Abgeordnete in den MDR-Rundfunkrat gewählt. Die nötige Stimmenanzahl erhielten die Wahlvorschläge der Fraktionen von CDU, SPD und der Linken. Der Kandidat der AfD, die zweitstärkste Fraktion im Landtag war, erreichte nicht die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Zuvor war eine Abweichung von der Geschäftsordnung des Landtags beschlossen worden. Nur damit konnten alle Fraktion Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen. Andernfalls hätte laut Geschäftsordnung der CDU als stärkste Kraft das Vorschlagsrecht für zwei und die Fraktion der AfD als zweitstärkste Fraktion für einen der zu wählenden Abgeordneten zugestanden.

Die AfD hatte geklagt, weil sie sich in der Abweichung von der Geschäftsordnung benachteiligt sah. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Entgegen der Auffassung der AfD sei es „verfassungsrechtlich nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kandidaten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu bestimmen“. Zuvor war 2022 ein AfD-Antrag zum einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben (Vf. 133-I-21).