Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ändert ihre Regeln für Mitarbeiter, die aus der Kirche austreten. Ein Austritt führt nicht mehr in jedem Fall zur Kündigung, heißt es in einem Rundschreiben des Oberkirchenrats. Die Konsequenzen hängen künftig von der jeweiligen Tätigkeit ab.
Die Kirche unterscheidet nun drei Gruppen von Beschäftigten. Wer in einer Position arbeitet, die eine evangelische Konfession zwingend erfordert, muss bei einem Austritt weiterhin mit einer Kündigung rechnen. Der Austritt gilt als schwerer Loyalitätsverstoß.
Für eine zweite Gruppe von Mitarbeitern ist eine Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche ausreichend. Verlässt ein Mitarbeiter die evangelische Kirche, kann er eine Kündigung abwenden, indem er einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) beitritt.
In Arbeitsbereichen ohne konfessionelle Anforderungen, der dritten Kategorie, führt ein Austritt grundsätzlich nicht mehr zur Kündigung. Hier wiegt das Interesse des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz schwerer als das Interesse des Dienstgebers an einer Beendigung. Eine Kündigung sei allerdings möglich, „wenn der Austritt derart erfolgt, dass darin eine grobe Missachtung der evangelischen Kirche, ihrer Lehre, ihres Gottesdienstes oder ihrer kirchlichen Ordnungen, also ein weiterer Loyalitätsverstoß, erkennbar wird.“
Die persönlichen Argumente für den Austritt müssen laut Oberkirchenrat immer geprüft werden. Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen. Die Kirche nennt als Beispiel Fälle von sexuellem Missbrauch, von dem Mitarbeiter oder deren Angehörige in kirchlichen Einrichtungen betroffen waren.
Die neuen Richtlinien gelten vorläufig, bis eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt. Sie beeinflussen auch die Einstellung neuer Mitarbeiter. Bei Stellen ohne Konfessionsbindung ist ein früherer Kirchenaustritt kein absolutes Hindernis mehr für eine Anstellung. (0280/31.01.2026)