Im Streit um 18 Euro Fahrtkostenerstattung hat der 24. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in Ansbach nun ein Urteil verkündet: Die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtin der Landeshauptstadt München darf die 18 Euro Fahrtkosten mit ihrem Privat-Pkw zur amtsärztlichen Untersuchung nicht abrechnen. Damit kassierte der BayVGH ein Urteil aus erster Instanz. Das Verwaltungsgericht München hatte der Frau damals noch recht gegeben.
Die Richter des 24. Senats begründeten ihre Entscheidung nach Angaben eines BayVGH-Sprechers damit, dass im Bayerischen Reisekostengesetz keine expliziten Regelungen für Ruhestandsbeamte zu finden seien – anders etwa als im Beihilfegesetz, in dem Ruhestandsbeamte explizit erwähnt würden. Daraus schließen die BayVGH-Richter, dass das Reisekostengesetz eben nur für aktive Beamte und nicht jene im Ruhestand gilt. Die Nachuntersuchung beim Amtsarzt sei zwar Dienstpflicht, aber kein „Dienstgeschäft“ im engeren Sinn.