Karlsruhe (KNA) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften müssen bei der Berechnung des “besonderen Kirchgelds” – einer Sonderform der Kirchensteuer – gleichgestellt werden. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Karlsruher Richter hoben die in den Jahren 2014 und 2015 geltenden Regelungen des Kirchensteuergesetzes in Sachsen als verfassungswidrig auf, weil sie Ehen im Vergleich zu Lebenspartnerschaften schlechter stellten.
“Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist”, heißt es in der Entscheidung. Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft seien “in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen”. Sachsen muss nun rückwirkend sein Kirchensteuergesetz für die Jahre 2014 und 2015 ändern.
Sachsen und Sachsen-Anhalt betroffen
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 zum Ehegattensplitting und Einkommenssteuerberechnung von Ehepartnern und Lebenspartnern hatten bis auf Sachsen und Sachsen-Anhalt alle Bundesländer unmittelbar ihre Kirchensteuerberechnung entsprechend geändert. Nur Sachsen und Sachsen-Anhalt ließen sich für die Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften mehrere Jahre Zeit. Trotz anders lautenden Verfassungsgerichtsurteils mussten in diesen beiden Bundesländern zunächst Ehepartner weiterhin das besondere Kirchgeld zahlen, Lebenspartner aber nicht. Sachsen setzte die Gleichstellung erst 2016 um.
Nur ein Partner ist Kirchenmitglied
Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird von der evangelischen und der katholischen Kirche dann erhoben, wenn ein Ehepartner oder ein Lebenspartner Kirchenmitglied ist und der andere nicht, also etwa konfessionslos ist, aus der Kirche ausgetreten ist oder einer anderen Religion angehört.
In diesem Fall wird als Berechnungsgrundlage nicht nur das Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern das von den Partnern gemeinsam zu versteuernde Einkommen herangezogen.
Im konkreten Fall hatte sich eine evangelische Christin aus Sachsen, die mit einem konfessionslosen Ehepartner verheiratet war, gegen die Besteuerung mit dem besonderen Kirchgeld gewehrt. Sie sollte jährlich zunächst 1.860 Euro zahlen. Obwohl das Finanzamt die Steuerforderung später deutlich senkte, klagte die Frau beim Sächsischen Finanzgericht. Dieses übergab den Fall dann zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht.
Nach der Entscheidung des Zweiten Senats muss der Gesetzgeber in Sachsen nun bis zum 30. Juni 2025 eine Gesetzesänderung beschließen, um Ehepaare und Lebenspartnerschaften für den Veranlagungszeitraum 2014 und 2015 gleichzustellen. Eine naheliegende Lösung dürfte es sein, die ab 2016 geltende Gleichstellung nun auch rückwirkend auf 2014 und 2015 anzuwenden.