In Deutschland können Menschen subsidiären Schutz beantragen, wenn ihr Leben in ihrem Heimatland bedroht ist. Das OVG Münster sieht das in Syrien nicht mehr als gegeben. Ein entsprechendes Urteil ist nun rechtskräftig.
Ein Gerichtsurteil, wonach das Leben von Zivilisten in Syrien nicht mehr ernsthaft bedroht ist, ist nun rechtskräftig. Gegen die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster vom 16. Juli wurden in der festgelegten Frist keine Rechtsmittel eingelegt, wie eine Sprecherin am Mittwoch auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mitteilte. Das OVG hatte die Klage eines Syrers abgelehnt, der subsidiären Schutz in Deutschland beanspruchte.
Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass zwar zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und kurdischen Einheiten andererseits stattfänden. Auch verübe die Terrororganisation “Islamischer Staat” dort gelegentlich Anschläge auf kurdische Einrichtungen. Zivilisten müssten jedoch nicht mehr damit rechnen, getötet oder verletzt zu werden, so das Gericht.
Eine Revision gegen das Urteil hatte das OVG nicht zugelassen. Eine mögliche Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht eingelegt.
Geklagt hatte ein Syrer aus der Provinz Hasaka im Nordosten des Landes, der 2014 nach Deutschland eingereist war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil er sich vor seiner Einreise an der Einschleusung von Menschen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Münster gab dem Kläger in erster Instanz zunächst Recht. Das OVG gab der Berufung des Bundesamts jedoch statt.
Der Kläger könne nicht als Flüchtling anerkannt werden, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe, so das Gericht. Auch die begangenen Straftaten würden dies ausschließen. Die Gewährung eines subsidiären Schutzes sei nicht möglich, da sein Leben in Syrien nicht bedroht sei. Subsidiärer Schutz wird laut Bundesamt dann gewährt, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.