Krankenhauspatienten sind beim Sturz von der Kliniktoilette regelmäßig nicht gesetzlich unfallversichert. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Sturz durch bauliche Mängel in den Sanitäranlagen verursacht wurde, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel entschied. (AZ: B 2 U 6/23 R)
Die Klägerin, die wegen eines Schlaganfalls und einer damit einhergehenden halbseitigen Lähmung im Krankenhaus war, war dort von der Toilette gestürzt und hatte sich den rechten Arm gebrochen. Infolge des Bruchs ist die Frau auch heute noch gesundheitlich beeinträchtigt.
Ein Pfleger hatte sie vom Badezimmer zur Toilette begleitet, aber bei der Verrichtung der Notdurft allein gelassen hatte.
Die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines versicherten Unfalls ab. Der Toilettengang sei eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, für die es keinen Unfallschutz gebe. Sicherheitsmaßnahmen seien eingehalten worden. Die Klägerin argumentierte indes, dass der Toilettengang zur Pflege gehöre und damit Unfallschutz bestehen müsse. Die Auswirkungen des Schlaganfalls seien für den Sturz mitverantwortlich.
Das BSG verwies das Verfahren an das Landessozialgericht (LSG) in Potsdam zurück. Ein gesetzlicher Unfallschutz könne ausnahmsweise bestehen, wenn der Sturz von der Kliniktoilette durch besondere Gefahren der Unterbringung verursacht worden sind. Dies sei allenfalls bei baulichen Mängeln wie fehlenden Haltegriffen der Fall. Ob sich aus diesem Grund eine Gefahr verwirklicht hat, müsse das LSG noch einmal prüfen.