Keine automatische Scheidung: Eine schwangere Frau kann das Ende ihrer Ehe nicht schon im Trennungsjahr erwirken, weil sie mit einem anderen Mann ein Kind erwartet. Gericht sieht darin keinen Härtefall.
Ein Schwangere kann nicht automatisch mit einer außerehelichen Schwangerschaft eine vorzeitige Auflösung ihrer Ehe erwarten. Dieser Umstand sei nicht automatisch eine unzumutbare Härte, die vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres eine Scheidung möglich mache, entschied das Pfälzische Oberlandesgerichts am Montag in Zweibrücken.
Hintergrund ist ein Fall, bei dem Eheleute seit August 2023 getrennt leben. Die Ehefrau sei wieder in einer neuen Beziehung und erwarte aus dieser im Sommer 2024 ein Kind. Aus diesem Grund wollte sie sich noch vor dem Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen. Sie berief sich nach Angaben des Gerichts unter anderem darauf, dass das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle.
Zwar könne bei einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein - weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich sei. Die Ehefrau selbst könne sich darauf allerdings nicht berufen: Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemanns begründet sei.
Das Amtsgericht hatte den Verfahrenskostenhilfe-Antrag für die Härtefall-Scheidung zurückgewiesen. Dagegen ging die Ehefrau mit einer Beschwerde vor. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken hat diese Beschwerde zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Härtefall-Scheidung nicht vorlägen.
Eine Ehe kann nach Darlegung des Gerichts vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn diese Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der anderen Person liegen, eine unzumutbare Härte darstelle. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssten, solle verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen könne. Gemessen daran habe der gestellte Scheidungsantrag keine Aussicht auf Erfolg.
Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, seien für den von ihm gestellten Scheidungsantrag irrelevant.