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Urteil: Muslimin darf nicht vollverschleiert Autofahren

Ein Trierer Gericht weist die Klage der Frau ab. Verkehrssicherheit sei höher zu gewichten als die verhältnismäßig kleine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Eine Muslimin ist mit ihrer Klage gescheitert, vollverschleiert Autofahren zu dürfen. Die Frau habe keinen Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, teilte das Verwaltungsgericht Trier am Donnerstag mit. Das Urteil fügt sich ein in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen.

Die Frau hatte mit dem Recht auf freie Religionsausübung argumentiert. Ihr Glaube mache das Tragen eines Niqabs – einer muslimischen Verschleierung, die nur die Augenpartie offen lässt – nötig.

Das Gericht entschied aber, die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fahrerin und anderer Verkehrsteilnehmer seien wichtiger. So habe sich bei der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die vollverschleierte Frau mit Niqab keine Rundumsicht habe und somit potenziell sich selbst und andere gefährde, falls sie verschleiert Auto fahre. Die Straßenverkehrsordnung verbietet jede Verhüllung am Steuer.

Das Gericht betonte, die Ablehnung des Antrags auf eine Fahrerlaubnis mit Gesichtsschleier schränke zwar die Religionsfreiheit der Frau ein, sei aber verhältnismäßig. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die Frau auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen könne.

Die Muslima kann nun beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier beantragen.