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Urteil in Schmerzensgeldprozess gegen Erzbistum Köln vertagt

Strenge Beweispflicht: Eine ehemalige Messdienerin verklagt das Erzbistum Köln wegen jahrelangen Missbrauchs durch ihren Gruppenleiter. Vor Gericht muss sie die Anzahl der Taten noch beweisen – und deren Folgen.

In einer Schmerzensgeldklage gegen das Erzbistum Köln steht ein Urteil weiterhin aus. Zunächst soll ein Sachverständiger die Folgen des Missbrauchs für eine frühere Messdienerin bewerten, wie das zuständige Landgericht Köln am Dienstag in einem Hinweis- und Beweisbeschluss entschied. Das Erzbistum bestreite bislang die Häufigkeit der Taten und die behaupteten Folgen. Die Klägerin fordert vom Erzbistum 830.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie in den 1990er Jahren vielfach von ihrem Messdiener-Gruppenleiter missbraucht worden sei.

Die Klägerseite gab an, der Missbrauch habe über Jahre beinahe jeden Mittwoch bei Gruppentreffen der Ministranten stattgefunden. Der Täter habe die Gruppe betreut, obwohl er schon vorher durch übergriffiges Verhalten aufgefallen sei. Das Bistum betonte, von der Häufigkeit der Fälle keine Kenntnis zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass in dieser Frage eine strenge Beweispflicht gelte. Der Täter sei strafrechtlich nur für vier Fälle verurteilt worden, von denen nur zwei im kirchlichen Kontext stattfanden.

Neben dem Sachverständigengutachten soll den Angaben zufolge in einem weiteren Schritt die Klägerin zu den von ihr behaupteten Taten befragt werden. Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung sei noch nicht bestimmt worden, teilte das Gericht mit.

Unstrittig ist in dem Prozess, ob das Erzbistum auch für die Taten ehrenamtlicher Messdiener haftet. Bereits im März hatte das Landgericht deutlich gemacht, dass ein Ministrant als Gruppenleiter eine Nähe zur Figur eines Verwaltungshelfers habe und eine Art verlängerter Arm des Bistums sei. Zudem betreffe seine Tätigkeit den Kernbereich der Gemeinde und damit des Erzbistums, das als Verwaltungsstruktur dahinterstehe. Die Erzdiözese vertritt die Auffassung, dass der Gruppenleiter kein “Amt” in der Diözese bekleidet habe und diese deshalb nicht für dessen Taten haften müsse.