Zwei polnische Männer wollten ihre in Deutschland geschlossene Ehe in ihrer Heimat eintragen lassen – und scheiterten an den nationalen Behörden. Jetzt bekommt das Paar Rückhalt vom Europäischen Gerichtshof.
Eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe von EU-Angehörigen muss auch in anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil am Dienstag fest. Eine Verweigerung verstoße gegen das europäische Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht sowie gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dennoch betonte der Gerichtshof in Luxemburg, diese Anerkennungspflicht sei nicht gleichbedeutend mit der Einführung der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im innerstaatlichen Recht.
In dem konkreten Fall ging es um zwei polnische Männer, von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die 2018 an ihrem Aufenthaltsort Berlin heirateten. Weil sie nach Polen umziehen wollten, beantragten sie die Umschreibung der Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies wurde ihnen verwehrt mit der Begründung, das polnische Recht lasse die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zu.
Der EuGH wies darauf hin, dass Regelungen über die Ehe zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen; diese müssten aber das EU-Recht beachten. Wenn Unionsbürger im Rahmen ihrer Freizügigkeit in einem Mitgliedstaat unter anderem durch eine Eheschließung ein Familienleben aufbauten, müssten sie die Gewissheit haben, dieses fortsetzen zu können, wenn sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrten. Für die Form der Anerkennung gebe es einen Spielraum, solange sie nicht diskriminierend sei, betonte das Gericht.