Rentnerinnen und Rentner können als langjährige Niedrigverdiener nur unter Anrechnung des Einkommens des Ehepartners den gesetzlich möglichen Grundrentenzuschlag erhalten. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei Eheleuten das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften dagegen nicht, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 5 R 9/24 R)
Der Gesetzgeber hat seit dem Jahr 2021 für Ruheständler den steuerfinanzierten sogenannten Grundrentenzuschlag eingeführt. Mit dem additiv zur Rente gewährten Zuschlag soll ein sozialer Ausgleich für Rentner geschaffen werden, die lange gearbeitet – in der Regel 35 Jahre – und dabei jedoch unterdurchschnittlich verdient haben. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft in einem automatisierten Verfahren, ob Rentenbezieher angesichts eines früheren niedrigen Einkommens diesen Zuschlag erhalten können. Nach Angaben der DRV erhielten 2024 rund 1,4 Millionen Rentner dieses Zusatzgeld.
Die aus dem Ruhrgebiet stammende Klägerin hatte während ihrer Erwerbstätigkeit zwar ebenfalls nur schlecht verdient, den Grundrentenzuschlag bekam sie dennoch nicht. Denn auch das Einkommen ihres Ehemannes wurde angerechnet. Ohne diese Anrechnung hätte sie monatlich rund 37 Euro als Zuschlag erhalten. Das stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften dar, meinte sie zur Begründung ihrer Klage. Denn bei nicht verheirateten Paaren sei keine Einkommensanrechnung vorgesehen.
Das BSG wies die Klägerin jedoch ab. Der Gesetzgeber habe einen weiten Spielraum, nach welchen Kriterien er steuerfinanzierte Sozialleistungen gewährt. Dass das Einkommen des Ehepartners bei dem Grundrentenzuschlag mindernd angerechnet wird, sei gerechtfertigt und stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Eheleute seien, anders als nichteheliche Gemeinschaften, gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, befand das Gericht. Sie genießen zudem wegen der Ehe auch Vorteile, wie das Ehegattensplitting.
Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht liege auch nicht vor. Denn der schnell und unbürokratisch gewährte Grundrentenzuschlag sei nicht von der Klägerin mit Beiträgen erwirtschaftet worden, sondern stelle eine steuerfinanzierte Leistung dar, so das Gericht.