Ein gemütlicher Plausch mit Kollegen, Wichteln und ein Glühwein? Viele Betriebe in Deutschland organisieren eigene Weihnachtsfeiern. Dagegen ist nichts einzuwenden, doch aus Versicherungsgründen sind Regeln zu beachten.
Eine firmeninterne Weihnachtsfeier kann für Führungskräfte und Angestellte ein erfreulicher Jahresabschluss sein. Damit dabei auch nichts schiefgehen kann und alle Teilnehmenden abgesichert sind, müssen nach Angaben der Deutschen Betrieblichen Unfallversicherung einige Voraussetzungen eingehalten werden.
So müsse die Feier unbedingt vom Unternehmen selbst geplant oder zumindest offiziell gebilligt worden sein. Ein spontanes informelles Zusammentreffen unter den Kollegen erfülle diese Voraussetzung nicht, und sei deshalb auch nicht abgesichert, teilte der Spitzenverband am Donnerstag in Berlin mit. Das bedeute auch, dass die Unternehmensleitung oder mindestens eine von ihr beauftragte Person auf der Feier anwesend sein müsse. Zudem müsse die Feier allen Beschäftigten offenstehen, nicht nur einem exklusiven Personenkreis. Ausnahmen, wie etwa die Feier innerhalb einer Abteilung, müssten von der Unternehmensleitung gebilligt werden.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, gelte der Unfallschutz während der Feier sowie auf dem gesamten direkten Hin- und Rückweg. Absacker in der Kneipe etwa nach der Feier fielen aus dem Versicherungsschutz heraus, so die Unfallversicherer.
Generell ist laut dem Spitzenverband beim Thema Alkohol Vorsicht geboten. Unfälle auch auf der Betriebsfeier, die mit übermäßigem Alkoholkonsum zusammenhingen, seien nämlich nicht mehr versichert. Auch für externe Gäste wie Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen gelte der Versicherungsschutz nicht.