Für 1,14 Millionen Menschen in Baden-Württemberg könnte die Mietpreisbremse zum Jahreswechsel entfallen. Das sorgt für einen Konflikt zwischen der SPD-Landtagsfraktion und der Landesregierung. Während die SPD laut einer Mitteilung vom Freitag vor schweren Nachteilen für Mieter in teuren Städten wie Konstanz und Mannheim warnt, verteidigt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen die Vorgehensweise mit der Notwendigkeit rechtlicher Sicherheit.
Grundlage der Neuregelung ist ein Gutachten aus dem Jahr 2024, das die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten neu identifiziert. Nach Angaben des Ministeriums basiert die Bewertung auf fünf gleichgewichteten Indikatoren: Wohnungsversorgungsgrad, Mietbelastungsquote, die Entwicklung der Angebotsmieten, die Differenz zwischen Bestands- und Neumieten sowie die Versorgung für Neubürger. Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi (CDU), betont in ihrer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion, dass die alleinige Betrachtung eines einzelnen Kriteriums – etwa einer sehr hohen Miete – rechtlich nicht ausreichend belastbar sei. Bei der Mietpreisbremse handele sich schließlich um einen Eingriff in das von der Verfassung geschützte Recht auf Eigentum, und dieser müsse daher auf einer breiten Faktenbasis stehen.
Die SPD-Fraktion wirft der Landesregierung vor, ihren rechtlichen Spielraum nicht zu nutzen. Jedes Bundesland könne selbst festlegen, wie es angespannte Wohnungsmärkte definiere. Der bau- und wohnungspolitische Sprecher der Fraktion, Jonas Hoffmann, sagte, das Herausfallen von Städten wie Konstanz oder Mannheim sei „kein Betriebsunfall, sondern eine politische Entscheidung der grün-schwarzen Landesregierung“.
Das Ministerium hat die betroffenen Verbände und Gemeinden nach eigenen Angaben bereits angehört. Eine endgültige Entscheidung über die künftige Liste der Gemeinden mit Mietpreisbremse stehe noch aus. In Baden-Württemberg leben laut Statistischem Landesamt insgesamt mehr als 5,4 Millionen Menschen in knapp 2,9 Millionen Haushalten zur Miete. (3000/21.11.2025)